Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemäß den Bestimmungen des Immobilienmaklergesetzes (Amtsblatt; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) ist die Gesellschaft RELAX NEKRETNINE d.o.o. mit Sitz in Novi Vinodolski, Kralja Zvonimira 89, OIB: 52342883304, vertreten durch die Direktorin der Gesellschaft Ana-Maria Peica Butković, OIB: 56737289380, (im Folgenden: der Vermittler),

in Rijeka nimmt am 11. November 2021 die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an,

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 (erster)

Die Allgemeinen Maklerbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Immobilienmakler (nachfolgend: Makler) und der natürlichen/juristischen Person (nachfolgend: Auftraggeber), die eine Vereinbarung mit dem Makler über die Vermittlung von Immobilien.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienvermittlungsvertrages.

Mit Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers vertraut ist und diesen zustimmt.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe
 
Artikel 2 (zweiter)

Bestimmte Begriffe im Sinne des Maklergesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung;
  • Ein Immobilienmakler ist ein Unternehmen, Einzelunternehmer oder Handwerker, das zur Ausübung der Tätigkeit der Immobilienvermittlung registriert ist und seinen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien hat. Ein Immobilienmakler ist auch ein zur Ausübung der Immobilienvermittlung zugelassenes Unternehmen, Einzelkaufmann oder Handwerker, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
  • Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler (im Folgenden: der Makler) eingetragen ist.
  • Immobilienvermittlung ist die Tätigkeit des Immobilienmaklers über die Verbindung des Auftraggebers mit einem Dritten und Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung, etc.
  • Ein Grundstück ist ein Grundstück mit allem, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Eigentums- und andere dingliche Rechte auf oder unter der Erdoberfläche mit dem Grundstück dauernd verbunden ist.
  • Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Pächter, Vermieter, Vermieter, Pächter und andere mögliche Beteiligte an Immobilientransaktionen) einen schriftlichen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt.
  • Ein Dritter ist eine Person, die ein Immobilienmakler mit dem Auftraggeber verbinden möchte, um den Abschluss von Rechtsgeschäften auszuhandeln, die Gegenstand einer bestimmten Immobilie sind.
  • Ein Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Makler verpflichtet, mit dem Auftraggeber eine Person zu finden und in Kontakt zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Kunde verpflichtet sich zum Schadensersatz, wenn dieses Rechtsgeschäft zustande kommt.
  • Der Exklusiv-/Exklusiv-Immobilienvermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Makler für das Maklergeschäft zu beauftragen. Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages über die ausschließliche Immobilienvermittlung ein Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler abgeschlossen, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Maklerauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Maklercourtage zu zahlen Gebühr und eventuelle zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Mediation für das vermittelte Geschäft entstehen. Bei Abschluss des Vertrages über die exklusive Immobilienvermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
  • Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachte Vermittlungsleistung zu zahlen verpflichtet ist.

Immobilienangebot
Artikel 3 (dritter)

Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber erhaltenen Informationen und ist durch ein Zertifikat bedingt.
Der Vermittler übernimmt keine Verantwortung für mögliche Fehler in Immobilienanzeigen im Falle einer nicht rechtzeitigen Benachrichtigung des Kunden über die Preisminderung, einer möglichen Stornierung des Verkaufs / der Vermietung, des realisierten Verkaufs / der Vermietung sowie im Falle des Fehlens relevanter Informationen über die Immobilie aus dem Angebot.
Das Immobilienangebot und/oder die Informationen des Auftraggebers sind vertraulich zu behandeln (als Geschäftsgeheimnis) und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermittlers an eine andere natürliche und/oder juristische Person übertragen werden.
Soweit dem Auftraggeber die Immobilie, die Gegenstand des Maklervertrages ist, bereits bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben mitzuteilen.

Immobilienpreis
Artikel 4 (vierter)

Immobilienpreise werden in Euro ausgedrückt und sind in Kuna-Gegenwert gemäß dem mittleren Wechselkurs der CNB zu zahlen.

Immobilienmaklervertrag
Artikel 5 (fünfter)

Der Maklervertrag verpflichtet den Makler, sich um die Vermittlung und den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu bemühen, eine Person zu finden und zu kontaktieren, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm gegebenenfalls eine bestimmte Maklergebühr zu zahlen Rechtlich ist der Deal abgeschlossen.

Der Vertrag über die Immobilienvermittlung wird schriftlich und auf bestimmte Zeit abgeschlossen.

Der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossene Maklervertrag muss Angaben zum Makler, zum Auftraggeber, zur Art und zum wesentlichen Inhalt der Arbeiten, für die der Makler vermittelt, die Höhe der Maklercourtage und etwaige beim Makler entstehende Nebenkosten enthalten im Einvernehmen mit der Hauptbetreuung und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Job, der Gegenstand der Mediation ist.

Der Maklervertrag kann auch weitere Informationen enthalten, die sich auf das Geschäft beziehen, für das die Vermittlungsleistung erbracht wird (z. B. Frist und Bedingungen für die Zahlung der Maklergebühr, Informationen zur Haftpflichtversicherung, Bedingungen für die Zahlung der Versicherungsgebühr für die Maklergebühr usw.).
 
Pflichten des Vermittlers
Artikel 6 (sechster)

Bei Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler insbesondere zu folgenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns;
  • versuchen, eine Person zum Abschluss eines vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Kunden in Kontakt zu bringen,
  • den Kunden mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt zu machen,
  • Unterlagen zum Eigentums- oder sonstigen grundbuchrechtlichen Eigentumsnachweis an der betreffenden Immobilie einholen und einsehen sowie den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem ungeregelten grundbuchlichen Zustand der Immobilie, eingetragenen grundstücksgleichen Rechten oder sonstigen Rechten Dritter hinweisen Immobilie
  • die zur Präsentation von Immobilien auf dem Markt erforderlichen Handlungen vornehmen, die Immobilie in geeigneter Weise bewerben und alle anderen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Handlungen vornehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die ihm besondere, angegebene Kosten,
  • Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
  • bei den Verhandlungen vermitteln und sich um den Abschluss eines Vorvertrages/einer Vereinbarung bemühen, wenn er/sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat,
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren ,
  • wenn es sich bei dem Vertrag um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den grundstücksbezogenen Raumordnungsvorschriften zu prüfen
  • den Auftraggeber über alle für die beabsichtigte Arbeit wesentlichen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,sonstige notwendige Verhandlungen und Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durchzuführen.


Erbringt der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn weitere mit dem Vermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehende Handlungen, so wird er Art und Höhe der Kosten ausdrücklich vereinbaren.

Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers und des Dritten, die durch das zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossene Rechtsgeschäft übernommen werden und deren Gegenstand die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt.

Kontaktaufnahme mit einem Dritten / betroffenem Eigentum
 
Artikel 7 (siebter)

Es wird davon ausgegangen, dass der Mediator es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einem (natürlichen oder juristischen) Dritten in Kontakt zu treten, mit dem er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn es sich um einen solchen handelt;
  • den Kunden direkt mitgenommen oder geschickt hat, um die betreffende Immobilie zu besichtigen,
  • ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zur Aushandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert,
  • dem Auftraggeber Name, Telefonnummer, E-Mail oder Telefax des zum Abschluss des Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Dritten mitgeteilt oder ihm den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt,
  • wenn der Auftraggeber von dem Vermittler ein Angebot oder eine E-Mail mit Informationen über die betreffende Immobilie und/oder deren Eigentümer oder Dritte oder deren verbundenes Unternehmen/deren sonstiges Unternehmen oder eine zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigte Person erhalten hat Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts zur Vermittlung für die betreffende Immobilie bekundet,
  • wenn er dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme zu einem Dritten auf sonstige Weise ermöglicht hat, die keinen Zweifel an der Identität der zur Verhandlung und/oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person lässt.

Ist dem Auftraggeber die ihm angebotene Immobilie bereits bekannt oder hat er bereits mit einem Dritten Kontakt aufgenommen, ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben mitzuteilen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Vermittler ihn mit der betreffenden Immobilie in Kontakt gebracht hat, dh ein Dritter.

Verpflichtung des Auftraggebers
Artikel 8 (achter)

Durch den Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem;
  • den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände und wahrheitsgetreue Angaben zum Objekt zu unterrichten und ob er dem Makler eine Standort-, Bau- oder Nutzungserlaubnis für dem Maklervertrag unterliegende Immobilien zu erteilen und dem Makler Nachweise zu erbringen hat der Erfüllungsverpflichtung gegenüber einem Dritten,
  • dem Makler Dokumente aushändigen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen Immobilienrechten an der Immobilie belegen, die Gegenstand des Immobilienmaklervertrags sind, und den Makler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen warnen, die auf der Immobilie bestehen,
  • dem Makler und einem am Abschluss des vermittelten Geschäftes interessierten Dritten eine Objektbesichtigung zu gewähren,
  • dem Makler alle relevanten Informationen über das gewünschte Objekt mitzuteilen, wozu insbesondere die Objektbeschreibung und der Preis gehören,
  • nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, also des Vorvertrages, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet hat, wenn der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage mit Abschluss des Vorvertrages erworben wird, zu entrichten
  • Vermittlungsgebühr des Vermittlers, sofern nicht anders vereinbart,wenn ausdrücklich vereinbart ist, dem Mediator während der Mediation entstandene Aufwendungen zu erstatten, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen,
  • den Makler über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Makler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien, schriftlich zu informieren.Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Makler vermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Der Auftraggeber haftet dem Vermittler auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die mindestens 1/3 oder mehr der vereinbarten Vermittlungsgebühr für den Vermittelten betragen dürfen arbeiten.

Mit Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Makler garantiert und bestätigt der Auftraggeber sach- und strafrechtlich, dass er die von ihm vertretene Person ist, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Makler und / oder einer anderen Person in der legalen Vermittlung entstehen Geschäft Mediationsvereinbarung.

Mit Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages mit dem Makler bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Makler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich OIB, zum Zwecke der Teilnahme am Kauf/Miete/Miete von Immobilien oder sonstigen Rechtsgeschäften zur Verfügung gestellt hat im Zusammenhang mit Maklergeschäften, Immobilien und zum Zweck der eindeutigen Identifizierung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, zu deren Erhebung der Makler verpflichtet ist, über das Haupt- und Rechtsgeschäft, die durch das Immobilienvermittlungsgesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt sind.

Anonymer Kunde
Artikel 9 (neunter)

Ein Vermittler, der für einen Auftraggeber, der anonym bleiben möchte, Vermittlungstätigkeiten ausübt, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers offenzulegen.

Maklergebühr
Artikel 10 (zehnter)

Die Höhe der Maklercourtage wird durch den Maklervertrag zwischen Makler und Auftraggeber frei bestimmt.

Anspruch auf Vermittlungsgebühr
Artikel 11 (elfter)

Der Mediator erwirbt den Anspruch auf Mediationsvergütung nach Abschluss des Vertrages, für den er vermittelt hat, dh mit Abschluss des Vorvertrages und/oder der ersten Rechtshandlung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Maklergebühr, indem er 50 % des Gesamtbetrags der Maklergebühr bei Abschluss des Vorvertrags spätestens 7 Tage nach Abschluss und die restlichen 50 % bei Abschluss des Hauptvertrags an den Makler überweist, und spätestens 7 Tage nach Abschluss gleich.
Bei Abschluss des Hauptkaufvertrages ohne vorherigen Abschluss des Vorvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung der Maklercourtage bei Abschluss des Hauptkaufvertrages, spätestens 7 Tage nach Abschluss.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für die Courtage werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

Der Mediator kann eine Teilzahlung des Mediationshonorars nicht im Voraus, dh vor Vertragsschluss, dh Vorvertrag und/oder der ersten Rechtshandlung, verlangen.

Die Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, die Gegenstand der Immobilienvermittlung sind, können vom Makler in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn dies zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wird.

Nach Beendigung des Maklervertrages hat der Makler Anspruch auf die vereinbarte Maklergebühr innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Vertragsbeendigung, sofern im Immobilienvermittlungsvertrag nichts anderes vereinbart ist und in den Fällen, in denen der Auftraggeber a Rechtsgeschäft mit einem Dritten über die Immobilienvermittlung und das eine Folge des Handelns des Maklers vor Beendigung des Immobilienvermittlungsvertrages ist.

Der Mediator hat Anspruch auf eine Mediationsvergütung, wenn der Ehegatte, außereheliche Partner, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandter in aufrechter oder Seitenlinie, eine mit dem Auftraggeber verschwägerte oder mit dem Auftraggeber in irgendeiner Weise verbundene Person ( zB Blutsverwandtschaft in irgendeiner Linie mit den aufgeführten Personen, Bevollmächtigte, Angestellte, Arbeitgeber, Gesellschafter etc.) mit der Person, mit der ihn der Vermittler vermittelt hat, einen Vertrag / Vorvertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften abschließen Kontakt.

Die im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Bestimmungen gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen im vorstehenden Absatz genannten Person gegründet wurden oder wenn diese Personen in der juristischen Person Geschäftsführungs- oder sonstige Tätigkeiten ausüben.
Artikel 12 (Zwölfter)

Die Maklergebühren umfassen die folgenden Kosten : die Kosten für Rechtsdienstleistungen für die Erstellung des Vorvertrags, des Vertrags und der tabellarischen Aufstellung, die Übersetzung des Vertrags und des Vorvertrags durch einen beeidigten Gerichtsdolmetscher, die Gerichtsgebühren für die Registrierung, Vorregistrierung und Beurkundung, Notargebühren, Kopien von Dokumenten, dann die Kosten der Gerichtsgebühren für die Registrierung, dh die Kosten der staatlichen Notare für die Erlangung einer Eigentumsurkunde, Kopien des Katasterplans, Bescheinigungen über die Identifizierung von Grundstücken, Erlangung von Bau- und / oder Nutzungsgenehmigungen und / oder Kosten für die Erlangung anderer Dokumente beim zuständigen Gericht , Landesvermessungsverwaltung , Banken, Verwaltungsstellen der zuständigen Organe der kommunalen und / oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten, also aller anderen Organe, sowie die Abwälzung aller Gemeinkosten auf den neuen Eigentümer.


Wenn der Vermittler die besagten Unterlagen für den Kunden besorgt und der Auftraggeber den Vermittlungsvertrag kündigt oder die besagte Immobilie ohne Vermittlung der Agentur verkauft / kauft, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Sachkosten innerhalb von 8 (acht) zu erstatten Tagen ab dem Datum dieser Kosten Der Makler verpflichtet sich, die Rechnungen vorzulegen.

Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern
Artikel 13 (dreizehnter)

Der Makler ist bereit, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten, die grundlegende ethische Grundsätze respektieren (die die Weitergabe falscher Geschäftsdaten zur Gewinnung von Geschäften und Kunden, Herabwürdigung anderer Vermittler in irgendeiner Weise, zur Gewinnung von Geschäften und Kunden, unrealistische Immobilienbewertung für Zweck der Erlangung von Vermittlungsjobs und Auftritten in den Medien mit der Absicht des persönlichen Aufstiegs zum Nachteil anderer).

Exklusive Vermittlung
Artikel 14 (vierzehnter)

Mit dem Immobilienvermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen weiteren Vermittler (ausschließlich Maklertätigkeit) für das vermittelte Geschäft zu beauftragen, was ausdrücklich vereinbart werden muss.
Hat der Auftraggeber während der Dauer des Alleinvermittlungsvertrages außerhalb des Vermittlers selbstständig, durch einen anderen Vermittler oder auf sonstige Weise ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, den ausschließlichen Vermittler zu bezahlen Gebühr.

Hat der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages über die Alleinvermittlung ein Rechtsgeschäft über den Vermittler durch einen anderen Vermittler abgeschlossen, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler das vereinbarte Vermittlungshonorar und eventuelle Nebenkosten zu zahlen Kosten, die während der Mediation entstehen.

Bei Abschluss des Vertrages über die exklusive Immobilienvermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.

Subunternehmervertrag
Artikel 15 (fünfzehnter)

Der Vermittler kann den Vertrag über die Immobilienvermittlung auf andere Vermittler übertragen, wenn der Vermittler und der Auftraggeber dies vereinbaren.

In diesem Fall bleibt der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, und der Vermittler stellt dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler zur Verfügung, auf die der Immobilienvermittlungsvertrag übertragen wird.

Kündigung des Vermittlungsvertrages
Artikel 16 (sechzehnter)

Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Maklervertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, wenn innerhalb dieser Zeit kein Vertrag zustande gekommen ist, für den eine Vermittlung abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien, sofern dies möglich ist durch den Immobilienvermittlungsvertrag vorgesehen.

Bei vereinbarter einseitiger Kündigungsmöglichkeit des Immobilienvermittlungsvertrages ohne die im Vertrag ausdrücklich bestimmte Kündigungsfrist beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage ab Zugang der per Einschreiben mit Rückschein versandten Kündigung.

Das Verfahren zur Kündigung des Maklervertrages darf nicht ins Gewitter geraten, dh in der Absicht, dem Makler den Anspruch auf Maklervergütung zu entziehen oder wissentlich zu schädigen.

Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Maklervertrages ein Rechtsgeschäft ab, das aus der Tätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Maklervertrages resultiert, ist er zur Zahlung der vollen Maklergebühr verpflichtet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.

Achtung im Rechtsverkehr
Artikel 17 (siebzehnter)

Der Mediator muss bei der Durchführung von Mediationstätigkeiten, dh sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die Gegenstand der Mediation ist, mit erhöhter Sorgfalt nach den Regeln des Berufsstandes und der Gepflogenheiten handeln (Aufmerksamkeit eines guten Fachmanns).

Werbung für Immobilien
Artikel 18 (achtzehnter)

Der Makler ist verpflichtet, sein Unternehmen bei der Werbung für Immobilien in den Medien oder anderen schriftlichen und elektronischen Medien in den Geschäftsräumen des Maklers oder an anderen Orten zu veröffentlichen, an denen Werbung im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand des Geschäfts ist, zulässig ist.

Haftpflichtversicherung
Artikel 19 (neunzehnter)

Der Immobilienmakler ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für Schäden, die er dem Auftraggeber oder Dritten zufügen könnte, durch Vermittlung bei dem Versicherer in der Republik Kroatien zu versichern und zu erneuern.

Für den Schaden, den der Mediator durch die Mediation verursachen könnte, darf die niedrigste Versicherungssumme nicht weniger als 200.000,00 HRK (zweihunderttausend Kuna) pro Schadensereignis oder 600.000,00 HRK (sechstausendtausend Kuna) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr betragen.

Ein Vermittler kann auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.

Geschäftsgeheimnisse wahren
Artikel 20 (zwanzigster)

Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bei der Vermittlungstätigkeit bekannt werden und sich auf den Auftraggeber, die Immobilie, für die er vermittelt oder mit dieser Immobilie in Zusammenhang steht, oder das Geschäft, für das er vermittelt oder abschließt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren Grundlage der Sondervollmacht.

Verletzt er seine Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, ist der Mediator verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder Nichtwahrung von Geschäftsgeheimnissen entstanden ist.

Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn der Makler die Daten zum Schutz an Personen weitergibt, mit denen er den Kontakt zum Auftraggeber sucht, und dies für den Makler zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Maklervertrag zwingend erforderlich war mit dem Schulleiter.

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung
Artikel 21 (einundzwanzigster)

Auf die sich aus dem Maklervertrag ergebenden Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag geregelt werden, finden die Bestimmungen des Maklervertrages und die allgemeinen Bestimmungen des Zivilschuldengesetzes Anwendung Vereinbarung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme der neuen / geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.

Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber werden gütlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Rijeka zuständig.